Die Gemeinde hat Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Bauungspläne können jedoch nicht nur aufgestellt, sondern auch geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Allerdings besteht darauf kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Ausgang des kompletten Bebauungsplanverfahrens ist zu Beginn ergebnisoffen, da erst im Verfahren die verschiedenen Belange von Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange abgewogen werden.
Normalerweise verläuft das förmliche Verfahren eines Bebauungsplanes nach einem standardisierten Schema mit einer Umweltprüfung ab. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, kann die Gemeinde ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren anwenden, bei welchem auf die Umweltprüfung verzichtet wird und ggf. einige Verfahrensschritte entfallen oder verkürzt werden.
Initiative
Grundsätzlich wird ein herkömmliches Bebauungsplanverfahren vom Markt Pleinfeld angestossen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird jedoch durch den Vorhabenträger initiert.
Beginn des Verfahrens
Der Marktgemeinderat Pleinfeld beschliesst in seiner Sitzung die Aufstellung eines Bebauungsplanes, welche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt bekannt gemacht wird.
Ausarbeitung eines Vorentwurfes
Zu Beginn wird zunächst ein diskussionsfähiger Vorentwurf mit vorläufigem Umweltbericht und ggf. unterschiedliche Planungsalternativen ausgearbeitet. Die Gemeinde kann sich zur Ausarbeitung des Entwurfs des Bauleitplans eines Planungsbüros (§ 4b BauGB) bedienen.
Sind für die Umsetzung der Planung städtebauliche Verträge erforderlich, wird zeitgleich zwischen der Bauverwaltung und den Nutzniesern der Planung mit der Vertragsabstimmung begonnen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (Scoping)
Die Öffentlichkeit ist über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, voraussichtliche Auswirkungen der Planung und über wesentlich unterscheidene Lösungen möglichst frühzeitig zu unterrichten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Außerdem ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, werden ebenfalls frühzeitig zur Äußerung aufgefordert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Aufgabe der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist es, zur Planung fachlich Stellung zu nehmen und im Rahmen der Umweltprüfung den Markt Pleinfeld bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades zu beraten (§ 2 Abs. 4 BauGB).
Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können parallel, also zeitgleich, durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 BauGB).
Ausarbeitung eines Entwurfs
Die aus der frühzeitigen Beteiligung und ggf. aus Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse werden in die Planung eingearbeitet und diese konkretisiert. Die Planungsunterlagen werden vervollständigt und die endgültige Lösung der Planungsaufgabe erarbeitet.
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Der Marktgemeinderat Pleinfeld billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf und beschließt in öffentlicher Sitzung dessen öffentliche Auslegung. Bei städtebaulichen verträgen muss der Marktgemeinderat dem unterschriftsreifen Vertragswerk zustimmen.
Öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung
Der Ort und die Dauer der Auslegung müssen mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt des Marktes Pleinfeld (Bürgerinfo) mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, bekannt gemacht werden.
Für die Dauer eines Monats können dann Stellungnahmen zur Planung eingebracht werden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden ebenfalls von der Auslegung benachrichtigt und es wird ihnen Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Abwägung
Der Markt Pleinfeld hat alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu überprüfen und in den Prozess der Abwägung öffentlicher und privater Belange einzubeziehen.
Müssen in diesem Verfahrensstadium wesentliche Änderungen am Planentwurf vorgenommen werden, ist eine erneute Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) erforderlich (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dabei kann jeodch bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem das Beteiligungsverfahren auf die von der Änderung Betroffenen eingeschränkt werden.
Satzungsbeschluss und Mitteilung des Abwägungsbeschlusses
In seiner Sitzung beschließt der Marktgemeinderat den Bebauungsplan in seiner endgültigen Fassung mit Begründung und alle weiteren Bestandteile als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss spästens vor diesem Verfahrensschritt der rechtsverbindliche Durchführungsvertrag vorliegen.
Nach dem Satzungsbeschluss wird den Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.
Genehmigungsverfahren
Bebauungspläne, welche aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, sind genehmigungs- und anzeigefrei. In Fällen selbständiger, vorgezogener und vorzeitiger Bebauungspläne müssen in Pleinfeld dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen als Genehmigungsbehörde vorgelegt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 2 Abs. 3 ZustVBau).
Der Markt Pleinfeld hat etwaige im genehmigungsbescheid enthaltene Auflagen beschlussmäßig zu behandeln (sog. Beitrittsbeschluss) und - falls er keine Rechtsbehelfe ergreifen will - zu erfüllen und im Plan zu bestätigen. Bei größeren Mängeln wird eine Genehmigung verwehrt.
Ausfertigung und Inkrafttreten
Mit der Unterschrift des Bürgermeisters wird der Bebauungsplan ausgefertigt und tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Pleinfeld in Kraft. Spätestens hier ist dem Bebauungsplan gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung darüber beizufügen, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurde und warum der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Alternativen gewählt wurde.
Der Bebauungsplan liegt nun zur dauerhaften Einsichtnahme im Bauamt aus.